Satzung des Fördervereins Kinderhaus e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Kinderhaus“

  2. Sein Sitz ist Mössingen

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tübingen eingetragen

     

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“  der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb eingestellt.

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral und frei von konfessionellen Bindungen
  2. Der Verein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die in Absatz (3) dargestellten Arbeitsgebiete zu wecken und daran konstruktiv mitzuwirken
  3. Zwecke des Vereins sind:

 

  • Unterstützung, Erhalt und Förderung des Kinderhauses mit der ganztägigen Betreuung für unterschiedliche Altersstufen
  •  Qualitätserhalt der Betreuung
  • Das erzieherische und bildungspolitische Streben des Kinderhauses durch die ideelle und finanzielle Förderung zu unterstützen

 

Diese Ziele sollen durch Eigeninitiative und durch die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung, dem Gemeinderat und dem Kinderhaus erreicht werden.

 

Finanziert werden die Aktivitäten des Vereins und seine Projekte durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Erträge durch ehrenamtliche Arbeit der Vereinsmitglieder.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen jedoch nur, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Zielen und der Satzung einverstanden sind
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung und bedarf der Zustimmung des Vorstande
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres rechtsgültig
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei dreimaligem Beitragsrückstand oder bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Ausgeschlossenen steht schriftliche Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zu
  5. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt
  6. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ableben der Person

 

§ 4 Organe des Vereins

  1. Vorstand

  2. Mitgliederversammlung

     

§ 5 Vorstand und Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in
  2. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt
  3. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörigen Mitglieder anwesend sind
  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt
  5. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist

 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres, statt. Zur Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Anträge sollten mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:

     

    (a) Genehmigung der Jahresrechnung

    (b) Entlastung des Gesamtvorstandes

    (c) Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder

    (d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

    (e) Satzungsänderungen

    (f) Auflösung des Vereins

     

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Beschlüssen, welche eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Zweckes des Vereins zum Gegenstand haben, ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich

  2. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen

  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift vorzunehmen

 

§ 7 Mittelverwendung

  1. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

  4. Aus den laufenden und sonstigen Einnahmen werden die Verwaltungskosten, sowie sonstige im Interesse des Vereins entstehenden Ausgaben bestritten

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

     

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit in der ersten Versammlung nicht erreicht, so kann die Auflösung von einer zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die frühestens vier Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden hat. Der Auflösungsbeschluss bedarf in der zweiten Versammlung einer Mehrheit von vier Fünftel aller anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Mössingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für das Kinderhaus Mössingen zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 18.04.2016 beschlossen.